Höheres Kindergeld führt zu neuen Unterhaltsbeiträgen

Bundestag und Bundesrat haben im Dezember 2009 das Wachstumsbeschleunigungsgesetz beschlossen (Bundesgesetzblatt 2009, Teil 1, Seite 3950 f.). Eine Folge dieses Gesetzes ist die Erhöhung des Kindergeldes. Es beträgt seit Januar 2010 für das erste und zweite Kind jeweils 184 Euro, für das dritte 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 215 Euro monatlich.

Damit steigen automatisch die Unterhaltsbeiträge von Eltern erwachsender Kinder mit Behinderung, die auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sind: Gemäß § 94 Absatz 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) wird der Unterhaltsbeitrag zum gleichen Zeitpunkt und im selben prozentualen Umfang I angehoben, um den sich das Kindergeld verändert. Eltern erwachsener Kinder mit Behinderung haben deshalb für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§ 53 SGB XII) und der Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII) an den Sozialhilfeträger 31,06 Euro monatlich zu zahlen. Der monatliche Unterhaltsbeitrag für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 f. SGB XII) beträgt künftig 23,90 Euro monatlich.

Sofern sowohl für den Lebensunterhalt als auch für die Leistungen der Eingliederungshilfe bzw. Hilfe zur Pflege ein Unterhaltsbeitrag geleistet werden muss (z. B. wenn Kinder in einer Wohnstätte der Behindertenhilfe vollst'ationär betreut werden), beträgt dieser seit Januar 2010 monatlich 54,96 Euro. Ist eine Aufteilung des Unterhaltsbeitrags auf die getrennt lebenden Eltern erforderlich, ist der hälftige Betrag auf volle Cent abzurunden

Quelle: Lebenshilfe-Zeitung 1/2010

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