Neue Heilmittel-Richtlinie bringt Verbesserungen

Von Norbert Schumacher

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine neue Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln beschlossen. Sie ist zum 1. Juli in Kraft getreten und abrufbar im Internet unter www.g-ba.de. Die Richtlinie ist für alle verbindliches Recht, die Heilmittel erbringen. Das können zum Beispiel Krankengymnasten oder Sprachtherapeutinnen sein.

 

Bei der Verordnung von Heilmitteln ist eine Abgrenzung erforderlich zwischen medizinischen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einerseits und anderen: Erzieherische, schulische, soziale bzw. sozialpädiatrische Leistungen beziehen sich laut Richtlinie auf die soziale Dimension der Erkrankung und stellten somit keine medizinische Indikation zur Verordnung von Heilmitteln dar.

Nur aus medizinischen Gründen

Was verbessert sich für Menschen mit schweren Behinderungen? Den Krankenkassen wird die Möglichkeit eröffnet, auf die Durchführung des Genehmigungsverfahrens bei einer längerfristigen Verordnung zu verzichten. Die ausdrücklich oder durch Verzicht generell erteilte Genehmigung bestätigt den Leistimgsanspruch des Versicherten gegenüber seiner Krankenkasse. Mit der Folge, dass der vom Versicherten gewählte Therapeut die verordneten Leistungen erbringen und mit der Krankenkasse abrechnen kann. Die Genehmigung soll mindestens ein ]ahr gelten und kann auch unbefristet erteilt werden.

Praxishinweis:

Die Möglichkeit einer langfristigen Verordnung ist für Patientinnen und Patienten vorgesehen, die einen langfristigen (dauerhaften) therapeutischen Behandlungsbedarf haben. Hierzu zählen nicht Personen, die z. B. unfallbedingt, nach einem Krankenhausaufenthalt oder in Folge einer Akuterkrankung, vorübergehend medizinisch—therapeutischer Leistungen in Form eines Heilmittels bedürfen. Eine langfristige Genehmigung muss bei der Krankenkasse beantragt werden. Diese hat innerhalb einer angemessenen Frist über den Antrag zu entscheiden; ansonsten gilt die Genehmigung als erteilt.

Es empfiehlt sich, dass einem Antrag eine befürwortende Stellungnahme der das Heilmittel verordnenden Arztpraxis und der behandelnden Therapiepraxis beigelegt wird.

Auch bei Vorliegen einer langfristigen Genehmigung muss in jedem Quartal eine neue Verordnung ausgestellt werden.

Behandlung für Kinder in Tageseinrichtungen jetzt möglich

Die besondere Verordnung der Heilmittelerbringung außerhalb der Praxis als sogenannter Hausbesuch ist nur dann zulässig, wenn ein Patient aus medizinischen Gründen die Praxis nicht aufsuchen kann. Da die Behandlung in einer Einrichtung (z. B. Tagesförderstätte) keine ausreichende medizinische Begründung für die Verordnung eines Hausbesuches ist, hatte dies zu erheblichen Problemen in der Praxis geführt. Nun ist eine Behandlung in der Einrichtung möglich, wenn es sich um Kinder und jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres handelt, die ganztägig in einer auf deren Förderung ausgerichteten Tageseinrichtung untergebracht sind. Iugendliche können eine bereits begonnene Heilmittelbehandlung über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus bis zum Abschluss ihrer schulischen Ausbildung in der Schule erhalten.

Die Tageseinrichtung muss auf die Förderungdes anspruchsberechtigten Personenkreises ausgerichtet sein und die Behandlung in dieser Einrichtung durchgeführt werden können. Diese Regelung eröffnet insbesondere die Möglichkeit, Heilmittel auch in inklusiv ausgerichteten Schulen zu erbringen.

Praxishinweis:

Von dieser Regelung können insbesondere Kinder und Jugendliche mit schwerwiegenden Behinderungen im schulpflichtigen Alter profitieren. Bei noch nicht schulpflichtigen Kindern ist zu prüfen, ob Heilmittel bereits im Rahmen der Frühförderung (Paragraf 30 SGB IX) erbracht werden. Dann wäre keine zusätzliche Verordnung möglich.

Die Heilmittel—Richtlinie sieht keine Kostenregelung für die Leistungserbringung von Heilmitteln in Schulen oder Tageseinrichtungen für Kinder vor. Sollten besondere Vereinbarungen erforderlich sein, sind diese zwischen den Heilmittel erbringern und den Trägern der Einrichtungen zu vereinbaren. Von den Kindem bzw. den Eltern sind keine Mehrkosten für die Erbringung der Leistung in der Einrichtung zu tragen.

Eine ausführliche Darstellung der neuen Heilmittel-Richtlinie steht im Rechtsdienst der Lebenshilfe Nr. 3/2011.


 


Quelle: Lebenshilfe-Zeitung September 2011

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