Was ändert sich bei der Pflegeversicherung?
Neuregelungen treten zum 1. Juli 2008 in Kraft / Verbesserungen in einzelnen Punkten
Im Wohnheim der Lebenshilfe bekommt man von der Pflegeversicherung nicht mehr Geld als bisher. Die neuen Regelungen bringen aber auch einige Vorteile für Menschen mit Behinderung.
Norbert Schumacher
Zum 1 Juli 2 008 treten große Teile des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes in Kraft. Die Lebenshilfe hatte bereits im Gesetzgebungsverfahren einige Reformpläne kritisiert (vgl. LHZ Nr. 1/2008, S. 9). Eine besonders bittere Pille ist die Festschreibung des Kostenanteils der Versicherung bei der Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe auf höchstens 256 Euro monatlich bis zum Jahr 2015.
Persönliches Budget
Weiterhin kann nur für die Eingliederungshilfeleistungen ein Persönliches Budget beantragt werden. Ein trägerübergreifendes Budget, welches die Leistungen der Pflegekasse beinhalten würde, ist auch künftig ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat für die Pflegeversicherung an der Gutscheinlösung festgehalten, die dem Grundgedanken des Persönlichen Budgets zuwiderläuft.
Pflegegeld
Die schrittweise Anhebung des Pflegegeldes und der ambulanten Sachleistungen ist in Anbetracht der aktuellen inflationären Entwicklung unzureichend. So wird beispielsweise das Pflegegeld der Stufen I und II bis zum Jahr 2012 um gerade einmal 30 Euro monatlich angehoben. Etwas großzügiger fällt die Erhöhung aus, wenn Sachleistungen in Anspruch genommen werden: Die Beträge dafür werden schrittweise bis 2012 für die Pflegestufe I von 384 auf 450 Euro und für die Stufe II von 921 auf 1100 Euro monadich erhöht.
Kurzzeitpflege für Kinder
Künftig gibt es einen speziellen Anspruch auf Kurzzeitpflege für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren auch in Einrichtungen der Behindertenhilfe: Ihre Betreuung auf Kosten der Pfie-gekasse ist nicht mehr davon abhängig, dass es sich um eine zugelassene Pflegeeinrichtung handelt. Die Kinder können auch in geeignete Wohnstätten für Erwachsene aufgenommen werden. Dem Vorschlag von Verbänden der Behindertenhilfe, den Anspruch zumindest auch auf junge Erwachsene mit Behinderung auszudehnen, ist der Gesetzgeber jedoch nicht gefolgt.
Verhinderungspflege
Bislang konnte frühestens nach zwölfmonatiger Pflege ein Anspruch auf Verhinderungspflege geltend gemacht werden, künftig reichen sechs Monate Vorpflegezeit. Außerdem werden zukünftig die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auch während des
Urlaubs der Pflegeperson entrichtet.
Pflegestufe 0
Erheblich ausgeweitet werden die Leistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz im ambulanten Bereich. Dazu zählen auch Menschen mit einer geistigen Behinderung. Der Betreuungsbetrag steigt von bisher 460 Euro jährlich auf 1 200 Euro (Grundbetrag), beziehungsweise 2 400 Euro (erhöhter Betrag). Dies entspricht einem Betrag von 100 beziehungsweise 200 Euro monatlich.
Welcher Betrag für wen gilt, steht noch nicht fest. Sobald Einzelheiten bekannt sind, wird die LHZ berichten.
Besonders wichtig: Diese Leistungen können jetzt auch Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz der so genannten Pflegestufe 0 erhalten. Es handelt sich um jene behinderte Menschen, deren Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege noch nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht. Auch sie können halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.
Der Leistungsanspruch kann, soweit er im laufenden Kalenderjahr nicht verbraucht wird, noch bis zur Mitte des folgenden Jahres geltend gemacht werden.
Die Betreuungsbeträge müssen zweckgebunden für die Inanspruchnahme der im Pflegeversicherungsgesetz genannten Betreuungsangebote verwendet werden. Vielerorts bieten auch die Lebenshilfen entsprechende Leistungen an.
„Poolen" für WGs
Neu eingeführt wird die Möglichkeit, Leistungsansprüche zu poolen. Mehrere Pflegebedürftige können gemeinsam Pflege und Betreuung als Sachleistungen in Anspruch nehmen. Ein Poolen von Leistungsansprüchen auf freiwilliger Basis kann in Wohn- oder Hausgemeinschaften sinnvoll sein. Allerdings darf kein behinderter Mensch gezwungen werden, sich mit den ihm persönlich zustehendenPflegeleistungsansprüchen an einem Pool zu beteiligen.
Fallmanagement
Ab dem 1. Januar 2009 wird ein individueller Anspruch auf Pflegeberatung gesetzlich verankert. Die Pflegekassen werden verpflichtet, Beratung bei der Auswahl von Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten anzubieten. In diesem Zusammenhang sollen Pflegestützpunkte eingerichtet werden, die sämdiche mit der Pflege zusammenhängenden Hilfs- und Unterstützungsangebote koordinieren und vermitteln.
Rasche Begutachtung
Weitere Neuregelungen sollen die Begutachtung und Bescheidung beschleunigen. Wer einen Antrag auf Leistungen gestellt hat, soll unverzüglich, spätestens nach fünf Wochen, das Ergebnis mitgeteilt bekommen. Liegt der Antragsteller in einem Krankenhaus oder einer stationären Rehabilitationseinrichtung, verkürzt sich die Begutachtungsfrisj: auf eine Woche.
Höhere Beiträge
Für alle gilt: Der Beitragssatz wird ab Juli 2008 um 0,25 Prozent erhöht. Damit hofft der Gesetzgeber, die Pflegeversicherung bis zum Jahr 2015 auf eine solide finanzielle Grundlage zu stellen. Die Zeit für eine nachhaltige Finanzierung der Pflegeversicherung drängt. Die Zahl pflegebedürftiger Menschen wird in den kommenden Jahren weiter ansteigen. Eine Unterfinanzierung der Pflegeversicherung wird zu einer massiven Ungleichheit führen zwischen denen, die auf die gesetzlichen Leistungen angewiesen sind und denen, die finanziell in der Lage sind, sich zusätzlich privat abzusichern oder privat die notwendigen Hilfen zu bezahlen.
Zeit für die Pflege
Auch das neue Pflegezeitgesetz tritt zum 1 .Juli 2008 in Kraft. Wer nahe Angehörige pflegt, hat künftig Anspruch auf Freistellung von seiner Arbeit, allerdings ohne Entgeltfortzahlung.
Wenn, wie bei einem Schlaganfall, die Pflege plötzlich zu organisieren ist, können kurzfristig bis zu zehn Tage unbezahlter Urlaub genommen werden.
Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten müssen bei fortbestehendem Kündigungsschutz außerdem eine unbezahlte Pflegezeit von bis zu sechs Monaten einräumen. Dazu muss die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen werden. Möglich sind sowohl eine vollständige Freistellung als auch eine Verringerung der Arbeitszeit. Die Pflegezeit muss zehn Tage im Voraus angekündigt werden. Wichtig ist zu prüfen, ob im Einzelfall eine freiwillige Krankenversicherung notwendig ist.
Quelle: Lebenshilfezeitung Nr. 2/29. Jg. Juni 2008
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