Wer Grundsicherung erhält, muss keinen Zusatzbeitrag zahlen
Die Medien berichten es fast täglich: Viele gesetzliche Krankenkassen kündigen an, einen Zusatzbeitrag von ihren Versicherten zu verlangen.
Möglich gemacht hat dies die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Gesundheitsreform, das sogenannte KV-Wettbewerbsstärkungsgesetz: Die Krankenkassen dürfen - ohne individuelle Einkommensprüfung zusätzlich einen monatlichen Betrag von bis zu acht Euro erheben. Alternativ kann die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag in Höhe von einem Prozent des Einkommens erheben.
Die Bundesvereinigung Lebenshilfe und andere Behindertenverbände konnten bei den Beratungen der letzten
Gesundheitsreform erreichen, dass Bezieher von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß §§ 41 f. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII - Sozialhilfe) diesen kassenindividuellen Zusatzbeitrag nicht zahlen müssen. Dies ergibt sich aus § 32 Absatz 4 SGB XII. Danach muss der Sozialhilfeträger auch den Zusatzbeitrag entrichten, wenn er den Beitrag zur Krankenversicherung leistet.
Diese Vorschrift ist gemäß § 42 Nr. 4 SGB XII für Menschen, die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, entsprechend anwendbar. Sie gilt leider nicht für den Personenkreis, der die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II erhält.
Wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben möchte, obwohl der Beitrag zur Krankenversicherung vom Sozialhilfeträger übernommen wird, sollte die Kasse somit auf diese im Gesetz vorgesehene Befreiung von der Zahlungspflicht hingewiesen werden.
Auch Heimbewohner, die auf Sozialhilfe angewiesen sind und den monatlichen Barbetrag (Taschengeld) erhalten, müssen selbst keinen Zusatzbeitrag entrichten. Gleiches gilt für Kinder und erwachsene Menschen mit Behinderung, die über ein Elternteil beitragsfrei familienversichert sind.
Quelle: Lebenshilfe-Zeitung 1/2010
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