Warum eine Betreuung – wir sind doch seine Eltern?!

  • Mit dem 18. Lebensjahr wird jeder Mensch volljährig und die elterliche Sorge erlischt – auch wenn eine Behinderung vorliegt.

  • Volljährigkeit heißt, man muss sich selbst um seine Angelegenheiten kümmern.

  • Der behinderte Mensch kann ab sofort alle Entscheidungen ohne Zustimmung der Eltern treffen und übernimmt für sein Handeln selbst die Verantwortung.

  • Eltern können ohne Betreuungsausweis keine wirksamen Willenserklärungen, Unterschriften, Handlungsaufträge usw. stellvertretend für ihr volljähriges Kind abgeben.

Betreuer und Betreuter

  • Ist der/die Volljährige aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage, eigene Entscheidungen zu treffen und seine /ihre Angelegenheiten zu regeln, muss ein/e gesetzliche/r Betreuer/in vom Vormundschaftsgericht bestellt werden.

  • Dies können die Eltern (einzeln oder gemeinsam) sein, aber auch eine ganz andere Person. Der Wille des/der Betroffenen wird entscheidend berücksichtigt.

  • Der/die Betreuer/in ist laut Gesetz verpflichtet, nach dem Willen und zum Wohl des/der Betroffenen zu handeln.

  • Wichtige Entscheidungen muss der/die Betreuer/in mit der betreuten Person besprechen.

  • Der/die Betreuer/in wird zur Unterstützung des Betroffenen bestellt. Er darf den Betroffenen nicht bevormunden!

  • Der/die Betreuer/in hat nur die Angelegenheiten zu regeln, die der/die Betreute nicht regeln kann und die das Vormundschaftsgericht im Beschluss festgelegt hat.

  • Der/die Betreute kann trotz Betreuung in allen Bereichen eigene Entscheidungen treffen und seine/ihre Angelegenheiten selbst regeln, wenn er/sie dazu in der Lage ist und wenn er/sie sich selbst dadurch nicht schadet